Satzung
Satzung für den Sportverein DJK SV Elfrieda 1920 Kallmerode
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.11.2010 wurde die Satzung der DJK SV Elfrieda 1920 Kallmerode e.V. (VR 160 Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt) bezüglich § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 5; § 4 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 geändert und wie folgt neu gefasst:
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen DJK SV Elfrieda 1920 Kallmerode.
2. Er hat seinen Sitz in Kallmerode.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Grundsätze
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Um seine Ziele zu verwirklichen, stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Durchführung von Wettkämpfen
- der speziellen Förderung des Sports der Kinder und
Jugendlichen
- Mitgestaltung des öffentlichen und kulturellen Lebens.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Organe üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
7. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart wird eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Sektion gegründet. Für die Wahlen der Zusammensetzung der Sektionsvorstände gelten die Bestimmungen entsprechend. Die Sektionsleiter sind für die Verwendung der vom Vorstand bewilligten Mittel voll verantwortlich.
§ 4 Rechtsgrundlagen
1. Der Verein ist eine juristische Person und wird im Rechtsverkehr durch seinen Vorsitzenden allein, oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
2. Der Verein ist Mitglied des LSB und des KSB Eichsfeld sowie der Sportverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt die entsprechenden Satzungen und Ordnungen an. Er kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Der Verein übt seine Mitgliedschaft im Interesse seiner Sektionen aus.
3. Der Verein regelt die Arbeit durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.
Grundlagen hierfür sind:
a) seine Satzung
b) seine Geschäftsordnung
c) seine Finanzordnung
d) die Wettkampordnung der Sportverbände
e) die Rechtsordnung der Sportverbände
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
1. den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen, und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
c) fördernden Mitgliedern.
d) Ehrenmitgliedern
2. den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres.
2. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die nicht begründet werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Die entscheidet endgültig. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
5. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich gegenüber erklärt werden.
6. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen
In allen Fällen ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben,
sich zu rechtfertigen. Er ist vor der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von vierzehn Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluss ist durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflichten bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und gelten gemacht werden.
9. Mitgliedsbeiträge: Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am 1. eines Monats im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Vorstand ermächtigen, Rentnern, Schülern und Studenten die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben das Recht,
a) die Wahrnehmung Ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu nutzen.
b) im Rahmen des Vereins an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben die Pflicht,
a) an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins aktiv mitzuwirken und dessen Ansehen zu vermehren.
b) sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
c) die Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.
3. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht haben, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu vier Wochen.
4. Der Bescheid über die Maßregelung - die gegen Ehrenmitglieder nicht möglich ist - ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen nach Absendung den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung oder Delegiertenkonferenz
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuss
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Versammlung ist die Mitgliedervollversammlung. Für die Mitgliedervollversammlung ist auch die Delegiertenkonferenz möglich, wenn die Mitgliederzahl des Vereins dies sinnvoll erscheinen lässt.
2. Die Mitgliedervollversammlung bzw. die Delegiertenkonferenz ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzen von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderung
h) Beschlussfassung der Anträge
i) Entscheidung über die Berufung gegen ablehnende Bescheide des
Vorstandes nach § 5 Abs. 3
j) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 6
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11
l) Wahl von Mitgliedern von satzungsmäßig vorgesehenen
Ausschlüssen
m) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im I. Quartal durchgeführt werden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 20 % der erwachsenen Mitglieder beantragen.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens einer Woche bis höchstens drei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen oder bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Wahlen erfolgt in der Regel eine geheime Abstimmung.
6. Anträge können gestellt werden
a) von jedem Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat
b) vom Vorstand.
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliedersammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
10. Satzungsänderungen, die vom Gericht, vom Finanzamt oder sonstigen Behörden verlangt werden, können allein vom Vorstand beschlossen werden.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§ 10 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Sportwart
e) dem Jugendwart
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden allein oder zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
4. Der Vorstand wird für jeweils vier Jahre gewählt.
§ 11 Ehrenmitglieder
1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 12 Beschwerdeausschuss
Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird für zwei Jahre gewählt.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen.
§ 14 Beiträge und Umlagen
1. Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Die Entscheidung darüber und über die Höhe fällt die Mitgliederversammlung.
2. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.
§ 15 Symbol des Vereins
Der Verein führt ein eigenes Symbol und eine eigene Fahne.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedervollversammlung bzw. Delegiertenkonferenz erfolgen, wenn diese die Auflösung mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Stimmberechtigten beschließt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchgemeinde Sankt Martin Kallmerode, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in vorliegender Form am 12.11.2010 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden und tritt damit in Kraft.
Kallmerode, 12.11.2010
Dietrich